Das Hessische Studienbeitragsgesetz (HStuBeiG) und seine Regelungen



Im vergangenen Jahr verabschiedete der Hessische Landtag mit der absoluten Mehrheit der CDU-Fraktion das  HStuBeiG (PDF, 64kB). Es soll allgemeine Studiengebühren ab dem Wintersemster 2007/8 einführen. Dieses Gesetz wird von den ASten, Gewerkschaften, BürgerInneninitiativen, der SPD und den Grünen in Hessen bekämpft, da es u.a. soziale Selektivität in der Hochschulbildung massiv verstärken wird und offensichtlich gegen die Hessische Landesverfassung verstößt.

Die Landesverfassung regelt in Artikel 59:

 

(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. (...) [Das Gesetz] kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.

 

Damit sollte klar sein: Die Unentgeltlichkeit auch der Hochschulbildung hat in Hessen die Regel zu sein. Ausnahmen von dieser Regel sind allenfalls für finanziell bessergestellte Studierende zulässig. Was das HStuBeiG im Einzelnen vorsieht und wie Du Dich wehren und Deine verfassungsmäßigen Rechte verteidigen kannst, erfährst Du im Folgenden.


oft gestellte Fragen zum Thema Studiengebühren



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Antwort auf/zuklappen Wer muss ab WS 2007/2008 Studienbeiträge zahlen?
Antwort auf/zuklappen Wer ist nicht beitragspflichtig?
Antwort auf/zuklappen Was muss pro Semester gezahlt werden?
Antwort auf/zuklappen Ab wann müssen Studienbeiträge gezahlt werden?
Antwort auf/zuklappen Wie können die Studienbeiträge finanziert werden?
Antwort auf/zuklappen Wie läuft die Beantragung des Darlehens bei der Landestreuhandstelle (LTH) ab?
Antwort auf/zuklappen Betrifft mich das mit den Studiengebühren auch?
Antwort auf/zuklappen Kann man nichts mehr gegen die Studiengebühren machen?
Antwort auf/zuklappen Wo und wie kann ich mich gegen Studiengebühren einsetzen?
Antwort auf/zuklappen Was soll mit dem Geld der Studiengebühren passieren?
Antwort auf/zuklappen Müssen Wirtschaftsingenieure mehr bezahlen als Bauingenieure?
Antwort auf/zuklappen Wann muss ich Studiengebühren bezahlen?
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Ansprechpartner an der TU Darmstadt

 

Mareike Metz
Dez. IIG
Studienbeitragsmanagement
Technische Universität Darmstadt
Karolinenplatz 5
64289 Darmstadt
Tel: ++49 (0) 6151 16 2224
mail:  stubeig[at]pvw.tu-darmstadt.de

 


1. HStuBeiG - zahlen ab dem ersten Semester, Befreiungsmöglichkeiten: fast keine



1.1 Systematik der Gebühren: Grundstudienbeitrag, Langzeitstudienbeiträge, Zweitstudienbeitrag

Das HStuBeiG setzt ab dem Wintersemester 2007/8 allgemeine Studiengebühren fest. Das heißt, dass mit Beginn des WS 07/08 für (nahezu) alle Studierenden in Hessen die Gebühr fällig werden soll und zwar ab dem ersten Semester. Die Universitäten planen, im Sommersemester 2007 entsprechende Gebührenbescheide zu verschicken.

In einem Erststudium wird ein „Grundstudienbeitrag“ von Dir verlangt. Er beträgt innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich eines „Puffers“ von vier Semestern 500,- Euro pro Semester. BA und MA Studiengänge werden dabei wie ein einziger Studiengang behandelt (der „Puffer“ gilt also für beide zusammen, nicht jeweils). Nach dem Überschreiten dieser Zeitgrenze werden „Langzeitstudienbeiträge“ fällig: Für das erste folgende Semester ändert sich an der Höhe der Gebühr nichts. Sie bleibt bei 500,- Euro pro Semester. Ab diesem Zeitpunkt geht Dir jedoch der Anspruch auf ein Studiendarlehn der LTH-Bank (siehe: Pkt. 1.5) verloren, es sei denn, Du erhältst BAföG-Leistungen. Ab dem zweiten folgenden Semester erhöht sich die Gebühr um 200,- Euro, im dritten um weitere 200,- Euro auf dann gleichbleibend 900,- Euro. Langzeitstudienbeiträge musst Du nicht entrichten, wenn und solange Du BAföG-Leistungen erhältst.

Für nicht konsekutive Zweitstudiengänge soll die Gebühr 500,- Euro pro Semester betragen. Die Uni kann diesen Betrag auf bis zu 1.500,- Euro erhöhen. Auch hier werden „Langzeitstudienbeiträge“ in gleicher Höhe gefordert, allerdings direkt nach dem Überschreiten der Regelstudienzeit (also ohne „Puffer“). Auch für ein Zweitstudium besteht kein Anspruch auf ein Studiendarlehn der LTH, es sei denn, Du erhältst BAföG-Leistungen. Zu diesen Gebühren kommt noch der Semesterbeitrag von derzeit ca. 197,- Euro pro Semester hinzu.


1.2 - Welche Studierenden sind betroffen, welche Ausnahmen gibt es?

Die Gebühr wird von allen Studierenden gefordert. Ausgenommen sind nur TeilnehmerInnen an DSH-Kursen und Studienkollegs, sowie Promotionsstudierende.

Das HStuBeiG macht das Zahlen zur Regel. Im Gegensatz zum bisher geltenden Studienguthabengesetz gibt es keine Ausnahmen von der Gebührenpflicht, die sich auf Erwerbsarbeit/notwenige Nebenjobs oder ein geringes Einkommen beziehen.. An der Gebührenpflicht ändert es auch nichts, wenn Du Geschwister hast, die auch studieren und zahlen müssen.

Die nach dem HStuBeiG gegebenen Möglichkeiten, die Gebühr nicht zahlen zu müssen, sind gering:

 

  • Urlaubssemester: Während eines Urlaubssemesters bist Du nicht gebührenpflichtig. Ein Urlaubssemester zählt auch nicht als „verbrauchtes Semester“. Urlaubssemester kannst Du
    1. wegen Krankheit,
    2. für ein studienbedingtes Praktikum,
    3. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,
    4. während der Mutterschutz- und Elternzeit,
    5. für die Betreuung einer/s pflegebedürftigen Angehörigen, die/der in eine Pflegestufe eingeordnet ist,
    6. wegen Mitarbeit in (Wahl-)Gremien der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studwerks,
    7. zur Durchführung der Abschlussprüfung (= nach der Meldung zur Prüfung)nehmen.
    In der Regel kannst Du während eines Urlaubssemesters keine Leistungsnachweise erwerben. Urlaubssemester beantragst Du in der Rückmeldefrist im Studierendensekretariat.
  • Studentische Eltern (§6, Abs. 1 HStuBeiG): Wenn Du ein eigenes oder Pflegekind betreust, dass unter 14 Jahre alt ist, erhältst Du auf Antrag bei der Uni (Nachweis z.B.: Geburtsurkunde) bis zu sechs „Freisemester“. Wenn das andere Elternteil ebenfalls in Hessen studiert, sieht das HStuBeiG die fragwürdige Vergünstigung vor, diese sechs „Freisemester“ zwischen beiden aufzuteilen.
  • Härtefälle (§6, Abs. 5 HStuBeiG):Die Hochschule kann (!) auf Antrag die Gebühr erlassen oder mindern, wenn sie im Einzelfall eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Das ist z.B. der Fall, bei
    1. studienzeitverlängernden Folgen einer Behinderung (Nachweis z.B. Schwerbehindertenausweis),
    2. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer schweren bzw. chronischen Erkrankung (Nachweis z.B. ärztliches Attest),
    3. bei der Pflege naher Angehöriger, die in eine Pflegestufe eingeordnet sind.

Wenn Du einen Härtefall geltend machen oder die „Freisemester“ nutzen willst, stellst Du einen entsprechenden Antrag am Besten zusammen mit einem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid der Uni (siehe Pkt. 2.1), spätestens jedoch innerhalb der Rückmeldefrist zum WS 07/08.

 

10%-Elitenbefreiung (§6, Abs. 3 u. 4 HStuBeiG):Es sollen 10% der Studierenden einer Hochschule befreit werden, die weit überdurchschnittliche schulische oder Studienleistungen erbracht haben. Die Ausgestaltung dieser gesetzlichen Vorgabe durch die Uni steht noch aus, eine notwendige Befreiungssatzung ist noch nicht verabschiedet. An wen also entsprechende Anträge zu richten sind, in welcher Form dies geschehen soll und nach welchen Kriterien entschieden wird, ist derzeit noch ungeklärt. Befreiungen auf dieser Grundlage wird es zum WS 07/08 vermutlich nicht geben: Voraussichtlich werden Anträge auf Befreiung erst im April 2008 – dann wohl auch rückwirkend für das WS 07/08 – beschieden werden. Es ist jedoch schon jetzt davon auszugehen, dass die Zahl der Anträge die 10%-Grenze übersteigen wird und Studierende um die limitierten Plätze in Konkurrenz treten werden. Eine mögliche Kontingentlösung der Uni, die auf Fachbereichsebene ansetzte, würde absehbar Studierende ungleich behandeln – zum Beispiel in Fachbereichen mit einer höheren Zahl von Studierenden gleicher Leistung (gemessen z.B. an der Vordiplomsnote oder ECTS-Punkten), als sie über ein Kontingent abgedeckt wäre. Da in diesem Verfahren außerdem Studierende aus bildungsferneren Herkunftsschichten benachteiligt sind, wird diese Befreiungsmöglichkeit zu einem weiteren Problem, nicht zu einer Lösung.


1.3 - Fachwechsel, Doppelstudium

Im Gegensatz zu den bisher gültigen StuGuG-Regelungen, gibt es keine Orientierungsphase mehr für Fachwechsel. D.h.: Die in einem anderen Studiengang studierten Semester werden Dir auf die Regelstudienzeit eines neuen voll angerechnet. Bisher war ein Wechsel in den ersten beiden Semestern ohne Nachteile für das „Studienguthaben“ möglich, jetzt werden FachwechslerInnen – und zwar ab dem ersten Semester – früher „langzeitbeitragspflichtig“.

Bei Doppelstudiengängen setzt die Regelstudienzeit (+ vier) des längeren Studiengangs die Zeit des „Grundstudienbeitrags“ fest. Erst danach werden „Langzeitbeiträge“ fällig. Wenn für die Ausübung bestimmter Berufe der zweite Abschluss im Doppelstudium erforderlich ist, erhöht sich die „Grundstudienbeitrag“-Zeit um die Regelstudienzeit des anderen Studiengangs. Sind mehrere Hochschulen an dem Doppelstudium beteiligt, sollen die Gebühren an die Hochschule mit der „überwiegenden Lehrleistung“ gezahlt werden.


1.4 - Was wird aus Studienguthaben und Teilzeitstudium?

Das Studienguthaben-Prinzip wird mit dem HStuBeiG abgeschafft. Für bestehende Studienguthaben gibt es eine Übergansregelung: Für Semester, für die noch ein Studienguthaben nach dem StuGuG besteht, musst Du keine „Langzeitstudienbeiträge“ zahlen. Wenn Du also in der Vergangenheit Dein „Guthaben“ durch Teilzeitstudium oder durch einen Fachwechsel in der Orientierungsphase beeinflusst hast, wirst Du erst mit Ablauf dieses „Guthabens“ „langzeitgebührenpflichtig“. Erhältst Du von der Uni einen Bescheid über „Langzeitstudienbeiträge“, verfügst aber noch über ein Studienguthaben nach StuGuG, solltest Du dem Bescheid auch aus diesem Grund widersprechen (siehe: Pkt. 2.1)

Das generelle Teilzeitstudium ist mit dem HStuBeiG abgeschafft worden. Das bedeutet z.B. für arbeitende Studierende, dass die Notwendigkeit zur Erwerbsarbeit in keiner Weise gewürdigt wird. Sie unterliegen ausnahmslos denselben Regelungen in Bezug auf Beitragshöhe und Langzeitfristen. Im Wissenschaftsministerium – wohl selbst von den sozial diskriminierenden Regelungen des eigenen Gesetzes überrascht – wird hektisch an einer Rechtsverordnung mit Vorgaben für ein Teilzeitstudium gearbeitet. Warum man das Teilzeitstudium erst abschafft, um es dann per Verordnung wieder einzuführen, bleibt Geheimnis. Auch die vorgesehenen Regelungen standen zu Redaktionsschluss nicht fest, können aber nach der Veröffentlichung im Studierendensekretariat oder in der Sozialberatung des AStA erfragt werden.


1.5. - Studiendarlehen

Das HStuBeiG räumt bestimmten Studierenden das zweifelhafte Recht ein, ein sog. Studiendarlehen der „LTH – Bank für Infrastruktur“ Landestreuhandstelle) ohne Sicherheitsleistung beanspruchen zu dürfen. Es handelt sich dabei um ein privatrechtliches Darlehen, das nur auf die allgemeinen Studiengebühren bezogen ist. Es beträgt pro Semester 500,- Euro. Das Geld bekommst Du nicht zu Gesicht, sondern wird von der LTH direkt an die Uni gezahlt. Ab diesem Zeitpunkt hast Du Schulden bei der LTH-Bank.

Willst Du ein solches Darlehen in Anspruch nehmen, musst Du Dich an die Uni (hier: wahrscheinlich das Studierendensekretariat) wenden. Sie prüft, ob Du anspruchsberechtigt bist. Das ist der Fall, wenn Du

 

  • Deutsche/r im Sinne des Grundgesetzes bist (Artikel 116)
  • EU-BürgerIn oder BürgerIn eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bist,
  • Familienangehörige/r einer/s Staatsangehörigen der EU oder des EWR bist und ein Aufenthaltsrecht besitzt,
  • heimatlose/r AusländerIn bist,
  • AusländerIn oder Staatenlose/r bist und Deine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) in der BRD erworben hast oder BAföG-Leistungen beziehst.

 

Du hast keinen Anspruch auf dieses Darlehen wenn Du

 

  • die Zeitgrenze von Regelstudienzeit plus vier Semester in einem Erststudium überschreitest, es sei denn, Du erhältst BAföG-Leistungen (wichtig: auch die Kreditleistung „Hilfe zum Studienabschluss“ ist eine BAföG-Leistung!),
  • einen nicht konsekutiven Zweitstudiengang studierst, es sei denn, Du erhältst BAföGLeistungen,
  • bei Beginn des Studiums älter als 45 Jahre bist,
  • nicht über einen oben genannten Aufenthaltsstatus verfügst und nicht Deutsche/r oder EU-BürgerIn bist.

 

Ganz wichtig: Für ausländische Studierende, die wegen ihres Aufenthaltsstatus keinen Anspruch auf das Darlehen hätten und für Studierende, die aufgrund ihres Lebensalters ausgeschlossen wären, gilt eine Übergangsregelung (§ 12 HStuBeiG): Wenn Du zu einer dieser Gruppen zählst, kannst Du für max. vier Semester ein Studiendarlehn beanspruchen, wenn Du seit dem Sommersemester 2006 ununterbrochen an einer hessischen Hochschule eingeschrieben warst.

Zum Ablauf des Darlehnantrags: Du stellst einen Antrag bei der Uni, mit dem Deine Antragsberechtigung festgestellt wird. Bist Du antragsberechtigt, leitet die Uni Deinen Antrag an die LTH weiter. Die schickt Dir Unterlagen, u.a. einen Vertrag. Willst Du diesen Vertrag annehmen, musst Du diesen nicht nur unterschreiben, sondern auch Deine Identität im sog. Post-Ident verfahren bestätigen lassen. Du musst dazu mit den erforderlichen Unterlagen und einem Personalausweis/Ausweisdokument zur Post, um Dich dort identifizieren zu lassen (wichtig: Daten/Anschriften der Unterlagen von der LTH müssen mit Ausweisdaten übereinstimmen).

Das Darlehen wird verzinst und zwar mit max. 7,5% im Jahr. Wenn Du BAföG-Leistungen beziehst, werden für die förderfähigen Semester keine Zinsen erhoben. Verlierst Du den Anspruch, laufen die Zinsen wieder an – auch dann, wenn der Wegfall des BAföG Deine finanzielle Situation verschlechtert hat (denkbar z.B. bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer, nach einem nicht anerkannten Fachrichtungswechsel, wegen fehlendem BAföG-Leistungsnachweis nach dem dritten bzw. vierten Semester).

Die Rückzahlung beginnt zwei Jahre nach Abschluss des Studiums, spätestens jedoch elf Jahre nach Aufnahme desselben. Es werden dann monatliche Raten fällig, die Du selbst wählen kannst: entweder 50,-, 100,- oder 150,- Euro pro Monat. Du musst allerdings immer drei Raten zusammengefasst zahlen. Auf Antrag kannst Du den Rückzahlungsanspruch stunden lassen (d.h. ihn aufschieben), wenn Dein monatliches Einkommen geringer ist als 1.260,- Euro. Falls Du verheiratet bist, Kinder hast, alleinerziehend bist oder Aufwendung wegen einer Behinderung bestreiten musst, erhöht sich dieser Betrag. Für BAföGEmpfängerInnen gilt, dass das Studiengebühren-Darlehen und der Staatsdarlehensanteil des BAföG eine Höchstgrenze von zusammen 15.000,- Euro nicht übersteigen dürfen. Auf Antrag (!) bei der LTH-Bank wirst Du von der Rückzahlungpflicht für übersteigende Beträge befreit.


2. Widerstand: Widerspruch, Klagen



Wie Du oben gesehen hast, schließt die Hessische Verfassung Studiengebühren bzw. Schulgelder als einen Regelfall aus.

Die Landesregierung versucht nun mit argumentativen Tricks und einem einzigen, schwach begründeten Rechtsgutachten, die Verfassung zu verbiegen. Sie stützt ihr Gesetz auf einen Nachsatz im Artikel 59, demzufolge "ein Schulgeld angeordnet werden kann, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder sonst Unterhaltspflichtiger es gestattet“. Selbst wenn man die Frage ausklammert, ob auf diese Weise allgemeine Studiengebühren begründet werden können, sollte durch die Einschränkung der Schuldgeldpflichtigkeit feststehen, dass zumindest Menschen (genauer: HessInnen im Erststudium) mit geringem Einkommen nicht gebührenpflichtig werden dürfen. Die Landesregierung, die sich aus der öffentlichen Finanzierung der Hochschulen zurückziehen will, sieht das erwartungsgemäß und ideologiegeleitet anders: Studierende – so die Position der Regierung – könnten sich ja bei der LTH-Bank zu „sozial verträglichen“ Konditionen verschulden. So sei der Zugang zu den Hochschulen für alle sichergestellt.

Diese verfassungsrechtlichen Argumente stehen, formal gesehen, gegeneinander. Ihre Abwägung muss nun gerichtlich erfolgen: Die Landtagsfraktionen von SPD und Grünen haben den Hessischen Staatsgerichtshof (hessisches Verfassungsgericht) zur Prüfung des Gesetzes angerufen und organisiert von den ASten wird eine Verfassungsklage der BürgerInnen vorbereitet, ebenfalls beim Staatsgerichtshof. Es ist jedoch fraglich, ob der Staatsgerichtshof bis zum Beginn der Gebührenpflicht entschieden hat. Es ist wahrscheinlich, dass die Einführung allgemeiner Studiengebühren im Wintersemester 07/08 anläuft.

Praktisch bedeutet das für Dich: Du wirst im Sommersemester 2007 einen Gebührenbescheid der Uni erhalten. In diesem wirst Du aufgefordert, die Gebühr innerhalb der Rückmeldefrist und zusätzlich zum Semesterbeitrag zu zahlen. Ansonsten würdest Du exmatrikuliert. Du hast nun folgende Möglichkeiten, Dich zu wehren:


2.1 - Immer: Widerspruch einlegen!!!

Ein Gebührenbescheid der Uni stellt einen Verwaltungsakt dar. Gegen einen solchen steht Dir ein Widerspruchsrecht zu. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids erfährst Du, an wen Du einen Widerspruch zu richten hast und in welchen Fristen. Das ist bei einem Studiengebührenbescheid i.d.R. eine Frist von einem Monat nach Zugang, innerhalb derer ein Widerspruch bei der Universitätsverwaltung eingegangen sein muss.

Widerspruch solltest Du in jedem Fall einlegen und es auch Deinen FreundInnen sagen:

 

  • Nur indem Du Widerspruch einlegst, erkennst Du formal den Gebührenbescheid nicht an.
  • Nur indem Du Widerspruch einlegst, kannst Du sicher sein, bereits gezahlte Gebühren zurück zu erhalten, wenn das Gesetz vom Staatsgerichtshof gekippt wird.
  • Nur indem Du Widerspruch einlegst, erhältst Du Dir die Möglichkeit, weitergehend gegen Gebühren und den Bescheid vorzugehen (s. 2.2).

 

Einen Widerspruch kannst Du formlos einlegen und solltest dies am Besten schriftlich tun. Im Briefkopf sollte das Aktenzeichen des Bescheids aufgeführt sein, oder irgendetwas, dass es der Univerwaltung ermöglicht, Deinen Widerspruch und den Bescheid einander zuzuordnen (z.B.: Matrikelnummer). Zwingend notwendig ist die Unterschrift. Der Widerspruch sollte, muss aber nicht begründet werden. Ist die Zeit knapp, ist es sinnvoll, um überhaupt widersprochen zu haben, einen unbegründeten Widerspruch einzureichen. Dann solltest Du darauf hinweisen, dass Du eine Begründung nachreichst.

Du kannst den Widerspruch z.b. begründen, indem Du argumentierst, dass

 

  • Artikel 59, Abs. 1, Satz 1 der Hessischen Verfassung die Unentgeltlichkeit des Unterrichts als Regel auch an Hochschulen festschreibt und damit die Gebühren und der Bescheid gegen die Verfassung verstoßen.
  • Du und Deine Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen und deshalb nach Artikel 59, Abs. 1, Satz 4 der Hessischen Verfassung von Dir kein Schulgeld erhoben werden darf. Was ein geringes Einkommen bedeutet, lässt die Landesverfassung offen. Hilfsweise kann man hier mit den Regel- und Bedarfssätzen des Sozialrechts (Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe) argumentieren. Ebenfalls möglich ist es, im Einzelnen Deine allgemeinen und besonderen finanziellen Belastungen, sowie die Deiner Eltern aufzuzählen und so zu zeigen, warum ihr nicht in der Lage seid, die Gebühr zu zahlen (z.B. Verlust des BAföG; Geschwister, die auch studieren; Schuldentilgung; etc.).

 

Auch wenn Du die „Freisemester“ für studentische Eltern nutzen oder einen Härtefallantrag (siehe: Pkt. 1.2) stellen willst, solltest Du dies am Besten im Rahmen eines Widerspruchs tun und die entsprechenden Gründe zusätzlich (!) angeben.

Der Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid der Uni hat keine aufschiebende Wirkung. D.h. Du müsstest trotz Widerspruch ersteinmal die Gebühr zahlen. Diese Rechtslogik geht davon aus, dass durch die Zahlung kein irreparabler Schaden entsteht und Du das Geld zurückbekommst, falls der Widerspruch oder eine Klage erfolgreich ist. Wenn Du derzeit nicht in der Lage bist, die Gebühr zu zahlen und Dich auch nicht mit einem Landesdarlehen verschulden willst, kannst Du versuchen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durchzusetzen (siehe 2.3 Ich kann nicht zahlen und will kein Landesdarlehn: Aufschiebende Wirkung und vorläufiger Rechtsschutz).

Wenn Du mehr zum Umgang mit dem Bescheid und individuelles zum Widerspruchsverfahren wissen möchtest, wende Dich an die AStA-Sozialberatung und/oder Rechtsberatung.

 

Fertige Widersprüche könnt Ihr Euch hier runterladen. Die Formulare liegen in PDF, ODT sowie DOC - Format vor, und sind somit individuell anpassbar.


2.2 - Was passiert weiter: Widerspruchsbescheid, Klageweg

Die Universitätsverwaltung prüft den Widerspruch und ob sie ihm „abhelfen“ kann. Wird Deinem Widerspruch „abgeholfen“ – erhältst Du also einen positiven „Abhilfebescheid“ – bekämst Du gezahlte Gebühren zurück. Es ist aber davon auszugehen, dass die Universität die oben genannten Gründe nicht anerkennen wird und Du einen ablehnenden Widerspruchsbescheid bekommst. Es bleibt Dir dann nur noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht, um Dich gegen diesen Widerspruchsbescheid zu wehren. In diesem Verfahren können Kosten entstehen. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, den ein Gericht festsetzt (bei 500,- Euro z.B. ca. 105,- Euro Kosten für ein Hauptverfahren). Wenn Du nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügst, steht Dir Prozesskostenhilfe zu. Diese musst Du beim Prozessgericht beantragen. Die Prozesskostenhilfe übernimmt – je nach wirtschaftlicher Situation – voll oder teilweise Deinen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten Deiner Anwältin / Deines Anwalts. Sie hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die der Gegenseite (Uni) zu erstatten sind, vor allem die Kosten der gegnerischen Anwältin / des gegnerischen Anwalts.

Die Klage musst Du innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids durch die Behörde beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich und begründet einlegen. Nach Einreichen der Klage wird die Gegenpartei (Uni) zur Klageerwiderung aufgefordert. Diese wird Dir als KlägerIn bzw. Deiner/m AnwältIn zur Stellungnahme vorgelegt. Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein AnwältInnenzwang. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen und anschließend durch Urteil entscheiden. Wenn alle damit einverstanden sind, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Das Verwaltungsgericht entscheidet, ob die Erhebung der Gebühr rechtens ist oder aber durch die Gebühr Deine Rechte verletzt sind. Gegen ein Urteil kann in der Regel Berufung eingelegt werden, bei einem Gerichtsbescheid die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt werden (beachte die Fristen im Urteil/Gerichtsbescheid!).

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte, solltest Du Dich unbedingt eingehend und individuell zu dieser Möglichkeit im AStA beraten lassen.


2.3. - Ich kann nicht zahlen und will kein Landesdarlehen aufnehmen müssen: Aufschiebende Wirkung und vorläufiger Rechtsschutz

Wenn Du nicht in der Lage bist, die 500,- Euro für die Studiengebühr aufzubringen, bleibt Dir nur, beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung Deines Widerspruchs zu beantragen, wenn die Uni nicht selbst die aufschiebende Wirkung Deines Widerspruchs anordnet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid der Uni kann (nach §80, Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung) nur hergestellt werden, wenn

 

  • „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen“, in diesem Fall also Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bescheids und des zugrunde liegenden Gesetzes mit Blick auf §59, Abs. 1 der Landesverfassung, und/oder
  • durch die Vollziehung des Bescheids ein schwerer Schaden zu entstehen droht: z.B. indem Du die Gebühr nicht zahlen kannst und Dein Studium abbrechen müsstest.

 

Die aufschiebende Wirkung musst Du im Widerspruch beantragen (einfach mit der Formel: „Ich beantrage die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs anzuordnen“). Diesen Antrag kannst Du mit einem der beiden (oder beiden) oben genannten Punkte(n) begründen, musst das aber nicht tun. Außerdem solltest Du der Uni eine Frist setzen, in der sie über den Antrag entscheiden möge (z.B. innerhalb von zwei Wochen).

Wird dem von der Uni-Verwaltung nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen und droht also bei Nichtzahlung Exmatrikulation, dann bleibt Dir nur der Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht, um über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entscheiden zu lassen. Wichtig: Dieses Vorgehen ist nicht notwendig, wenn Du in der Lage bist, die 500,- Euro aufzubringen und abzuwarten, wie über den Widerspruch entschieden wird.

Der Eilantrag beim Verwaltungsgericht muss begründet sein. In der Begründung müssen die Einwände gegen den Bescheid (= Begründung des Widerspruchs) und die Eilbedürftigkeit eines gerichtlichen Beschlusses dargelegt werden. D.h. es muss ausreichend dargelegt werden, warum es nicht möglich ist, die Gebühr zuerst zu entrichten und den üblichen Rechtsweg (Widerspruch -> Widerspruchsbescheid -> Klage) einzuhalten. Das kannst Du z.B. durch eine wirtschaftliche Notlage begründen, welche eine Zahlung der Gebühr als nicht zumutbar erscheinen lässt. Im schlechtesten Fall lehnt das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden. Entspricht das Gericht dem Antrag, wird es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen („einstweilige Anordnung“). Einstweilige Anordnungen sind nur zulässig, wenn der/die AntragstellerIn parallel auf eine grundsätzliche Entscheidung hinwirkt: also Widerspruch einlegt und unter Umständen den Klageweg geht. Der Beschluss über eine einstweilige Anordnung ist noch keine Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens (der Frage also, ob die Gebühr rechtens ist). Es kann passieren, dass zwar die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs per einstweiliger Anordnung hergestellt wird, später aber in der Hauptsache entschieden wird, dass die Gebühr - evtl. sogar für mehrere Semester, wenn die Entscheidung entsprechend lang dauerte - zu zahlen ist. Du hättest dann Schulden bei der Uni.

Dieses Verfahren ist gerichtskostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, den ein Gericht festsetzt. Bei einem Streitwert von 500,- Euro betragen die Kosten für den vorläufigen Rechtsschutz ca. 55,- Euro. Du hast in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen (siehe: 2.2). Auch hier gilt: Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte, solltest Du Dich unbedingt in der Sozial- und/oder Rechtsberatung des AStA detailliert informieren.


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