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Regelung für ärztliches Attest bei Prüfungsunfähigkeit

Gemeinsame Erklärung des Präsidiums und des AStA der TU Darmstadt

Das Präsidium und der Allgemeine Studierendenausschuss wollen im Laufe des Sommersemesters und unter intensiver Beteiligung der Gruppen der Universität eine breit akzeptierte einheitliche Regelung erarbeiten, wann und in welcher Form Studierende, die kurz vor einem Prüfungstermin erkranken, ein ärztliches Attest vorlegen müssen.

Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die der aktuell geltenden Fassung der Allgemeinen Prüfungsordnung (APB) gerecht wird. Die neue Regelung soll im Senatsausschuss Lehre diskutiert werden und dessen Zustimmung finden. Im Falle einer zukünftigen Überarbeitung der APB werden die universitären Gremien die Prüfungsabmeldung erneut in den Blick nehmen.

In der vergangenen Woche hatte die Universitätsverwaltung einen Tag nach seiner Veröffentlichung ein Dokument zurückgezogen, das zum 1. Juli hätte in Kraft treten sollen. Demnach hätten Studierende künftig zur Bestätigung einer kurzfristigen krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eine detaillierte ärztliche Bescheinigung mit dem Vermerk von Krankheits-Symptomen und der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht vorlegen müssen.

Das Präsidium zeigte Verständnis für die Kritik der Studierenden an dem Formular und an der fehlenden Einbindung bei der Erarbeitung des Dokuments.

Bis zu einer Neuregelung gilt für alle Studierenden an der TU Darmstadt dieselbe Regelung: Wenn sie kurzfristig, also innerhalb einer Woche bis zum Termin der Klausur oder mündlichen Prüfung, zurücktreten wollen, müssen sie ein ärztliches Attest vorlegen, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt.