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Bafög-Empfänger haben Anrecht auf Mietzuschuss

Landessozialgericht in Darmstadt gibt Studentin recht, die bei ihren Eltern lebt

<strong> [Quelle: <a href="http://www.echo-online.de/suedhessen/template_detail.php3?id=513105"> Echo Online</a> ]</strong> Bafög-Empfänger haben ein Recht auf Mietzuschuss, wenn sie bei ihren Eltern leben und diese Arbeitslosengeld II erhalten. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: AZ L 9 AS 215/07 ER). Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Das Gericht gab einer Studentin aus Wiesbaden Recht, die noch bei ihren Eltern lebt und einen Mietzuschuss von etwa 150 Euro bei der Stadt beantragt hatte. Die Eltern erhalten Hartz IV, die Studentin Bafög. Die Stadt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Studentin sei nicht hilfebedürftig. Sie verfüge über Einkommen aus Bafög und Kindergeld und könne daher ihren Mietanteil auch ohne Zuschuss selbst tragen.
Dieser Argumentation schlossen sich die Darmstädter Richter nicht an. Das Kindergeld sei der Studentin wie allen anderen Bafög- Empfängern nicht als Einkommen anzurechnen. Der Mietzuschuss solle die Wohnkosten von Bafög-Studierenden, die in einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, in tatsächlicher Höhe erstatten. Damit wolle der Gesetzgeber verhindern, dass arbeitslose hilfebedürftige Eltern die Wohnkosten für ihr studierendes und bei ihnen lebendes Kind aufbringen müssen.
Die Unterkunftskosten der Wiesbadener Studentin und ihrer Eltern belaufen sich nach den Angaben auf monatlich rund 600 Euro. Auf die Studentin entfalle eine Warmmiete von etwa 200 Euro, von dem der im Bafög enthaltene Mietzuschuss von 44 Euro abzuziehen sei. Die Stadt müsse ihr folglich einen monatlichen Mietzuschuss von 156 Euro zahlen.

News Author: 
Dirk Völlger