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Adressierte Werbung dauerhaft verhindern

Bei adressierter Werbung ist zunächst zwischen Mail-/Telefon-/Faxwerbung und Briefwerbung zu unterscheiden. Die Vorgehensweise ist zwar sehr ähnlich, allerdings muss für Briefwerbung keine direkte Zustimmung des Empfängers vorhanden sein. Der Absender muss dann aber immer die Datenquelle im Brief nennen.

Wer also ohne Einverständnis E-Mails, Faxe oder Briefe versendet oder Personen anruft und auch speziell in Briefen keine Quellenangabe zur Datenherkunft macht, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Für den weiteren Vorgang ist die Rechtmäßigkeit aber nur geringfügig von belang, da mit diesem auch rechtmäßige Werbung dauerhaft verhindert werden kann.

Dazu gibt es aber mehr bei den Besonderheiten der einzelnen Werbearten.

 

Kurzanleitung

Die ganz kurze Zusammenfassung:

1. T5F (Fragebogen, Vorlage am Ende der Seite) an werbende Firmen und Adresshändler senden (eine Datenauskunft kann auch vorbeugend erfolgen).

2. Wenn innerhalb von sechs Wochen keine Antwort erfolgt ist die/den zuständige/n Landesdatenschutzbeauftragte/n einschalten

3. Sollte die Adresse von einem Adresshändler stammen, mit diesem wieder bei Punkt 1 starten.

4. Bei Verstößen gegen das BDSG (und damit auch meist gegen das UWG) können Beschwerden bei den zuständigen Datenschutzbauftragten und der Wettbewerbszentrale eingereicht werden.

 

 

Das allgemeine Vorgehen etwas ausführlicher erklärt

Was also tun wenn adressierte Werbung erhalten wurde?

Adressierte Werbung bedeutet immer, dass der Versender einen Datensatz mit personenbezogenen Daten besitzen muss. Nach dem BDSG stehen der Person zu der diese Daten gehören verschiedenste Auskunftmöglichkeiten sowie Sperr-, Lösch- und Widerspruchsrechte zu.

Mit Hilfe dieser Rechte wurde ein Frage- und Widerspruchsbogen, der sogenannte T5F entworfen. Wir haben diesen Fragebogen noch weiterentwickelt. Du findest ihn im Anhang an diesen Artikel.

Gemäß BDSG bedarf es bei der Auskunft der Schriftform. Dies bedeutet, du musst den Brief ausdrucken und unterschrieben an die auskunftspflichtige Stelle senden. Viele Werber beantworten aber auch entsprechende Mails. Es lohnt sich also manchmal erst per E-Mail und wenn keine Antwort kommt nochmals per Brief nachzuhaken.

Gelegentlich und das sind tatsächlich die selteneren Fälle, beantworten die Firmen die Anfragen einfach nicht. Die im Brief genannte Frist von drei bis vier Wochen muss natürlich abgewartet werden. Die EU-Regelung sieht sechs Wochen als Zeit für eine Auskunft vor. Nach Ablauf dieser sechs Wochen nach Versenden des Schreibens sollte nun die/der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte/r eingeschaltet werden.

Dafür suchst du dir auf der Webseite des Hessischen Datenschutzbeauftragten die Kontaktadresse für die/den zuständigen Datenschützer raus. Dies ist immer abhängig von der Firmenadresse des Auskunftpflichtigen. Wenn die Firma bspw. in München sitz, so ist der Bayrische Datenschutzbeauftragte zuständig.

Danach einfach eine kurze Mail mit der Schilderung des Sachverhalts und einem PDF des ursprünglichen Schreibens an die Kontaktadresse senden und abwarten. Von nun an läuft alles automatisch. Die Datenschützer kontaktieren nun die Firma und setzen Ordnungsgelder fest bis eine Auskunft und Sperrung erteilt wird.

Die erhaltenen Daten

In den nun erhaltenen Daten solltet ihr neben der Art der Daten auch eine Herkunftsangabe erhalten. Dies kann bspw. eine Newsletterbestellung aber auch ein Adresshändler sein.

Im Falle der Adresshändler könnt ihr dort nun auch eine Auskunfts- und Sperranfrage stellen (einfach T5F benutzen).

Sollte sich herauskristallisieren, das die Daten unrechtmäßig genutzt wurden, so kann auch hier Beschwerde bei der/dem Landesdatenschutzbeauftragten erfolgen.

Werbeverstöße sind auch Wettbewerbsrechtlich von belang. Und so kann jede/r Betroffene/r auch über die Wettbewerbszentrale eine Beschwerde einreichen. Am einfachtsne ist dies, wenn die/der Datenschutzbeauftragte die unrechtmäßigkeit bereits bestätigt hat.

Für eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale einfach deren Onlineformular verwenden.


Das Schöne bei der Nutzung des T5F ist, dass die Firmen theoretisch den Sperrvermerk auch an ihre Kunden weitergeben müssen. Wenn ihr euch also weit genug an den Anfang der Kette arbeitet, könnt ihr so sehr effektiv die Verbreitung euer Daten und den Empfang von Werbung verhindern.

 

Besonderheiten Briefpost

Im Gegensatz zur E-Mail muss bei einem Brief nicht unbedingteine Werbeerlaubnis vorliegen. Wenn keine Erlaubnis vorliegt, muss allerdings die Datenherkunft genannt werden.

Wie in jedem Fall wird aber auch hier einfach ein T5F gesendet. Die werbende Firma muss die Berechtigung dann nachweisen.

Besonderheiten E-Mail und Fax

Eigentlich wie bei einem Brief, nur die Firma muss unabhängig von der Datenherkunft eine Werbeerlaubnis nachweisen.

Besonderheiten Telefonanruf

Die Besonderheit bei Telefonanrufen liegt in zwei Punkten:

1. Es gestaltet sich meist wesentlich schwieriger die werbende Firma zu ermitteln

2. Eine illegale Werbemaßnahme kann zusätzlich von der Bundesnetzagentur bestraft werden und sogar die Telefonnummer gesperrt werden. Zu diesem Zweck gibt es mittlerweile ein Onlineformular. Teilweise erhälst du im Nachhinein noch die Angaben zur betroffenen Firma. Nun kann wieder mit dem T5F vorgegangen werden.

 

T5F für adressierte Werbung

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