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Freiversuchsregelung für Drittversuche im SoSe 20 und WiSe 20/21

Liebe Studierende,
wir melden uns mit einer erfreulichen Nachricht an euch:
In der Senatssitzung von 17. September 2020 hat sich der Senat mit einer Mehrheit für eine Ergänzung der allgemeinen Prüfungsbestimmungen entschieden.

Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:
§ 33b
2. Wiederholungsprüfungen des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/21 gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen. Davon ausgenommen sind Prüfungen, die aufgrund einer Täuschung oder Ordnungswidrigkeit nach §38 als "nicht bestanden" gewertet werden.
(gesamten Antrag hier)

Für Detailfragen stehen wir gerne im verlinkten Diskussionschat zur Verfügung.

Mit kämpferischen Grüßen 
Eure Studierenden im Senat

 

Disclaimer: Bitte beachtet, dass wir keine rechtlich bindenden Aussage treffen können. Eure Studienberatung oder die Rechtsabteilung der TU sind dafür die besseren Ansprechpartner*innen.
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