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Einschränkungen bei der Bereitstellung digitaler Lehrmaterialien ab dem 1.1.2017

Die Kultusministerkonferenz (KMK), der Bund und die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) haben sich – ohne Einbeziehung der Hochschulen – auf einen neuen Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen für Nutzungen von wissenschaftlicher Literatur nach §52a UrhG an öffentlichen Hochschulen verständigt. Dieser Paragraph erlaubt die Verbreitung kleiner Teile (bis zu 12% oder 100 Seiten eines Werkes) urheberrechtlich geschützten Materials zur Verwendung im Unterricht, in der Lehre und in der Forschung innerhalb eines abgegrenzten Personenkreises. Diese ist jedoch entsprechend zu vergüten. Bisher war dies pauschal möglich, nun urteilte das Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten von Einzelfallabrechnungen.

So ändert sich ab dem 01.01.2017 die Abrechnungspraxis, wodurch entsprechende Werke einzeln gemeldet und vergütet werden müssen. Anders als das BGH-Urteil andeutet, bedeutet dies allerdings einen deutlich höheren Aufwand für Lehrende und Studierende an den Hochschulen. Im Rahmen eines Pilotprojektes an der Universität Osnabrück im Wintersemester 2014/2015 wurde durch die nötigen Einzelmeldungen auf Seiten der Lehrenden ein deutlich erhöhter Zeitaufwand für das Zurverfügungstellen von Literatur festgestellt, während bei den Studierenden der Aufwand für die Beschaffung von Literatur deutlich zunahm. 

Daher wird die TU Darmstadt – wie die allermeisten Hochschulen – dem neuen Rahmenvertrag nicht beitreten. Durch den Nicht-Beitritt entfällt die Möglichkeit der digitalen Bereitstellung von nichtlizenziertem Material im Rahmen des §52a UrhG.

Zum 01.01.2017 werden daher unter diese Regelung fallende Materialien von allen Online-Plattformen (moodle, TUCaN, mahara, …) entfernt werden. Kurse, in denen die Materialien nicht rechtzeitig entfernt sind, werden unsichtbar geschaltet und sind dann – mindestens vorübergehend – nicht mehr zugänglich. 

Sprecht eure Dozent*innen an!

Im Dezember ist es noch möglich diese Materialien zur Verfügung zu stellen. Fordert die Lehrenden daher auf euch alle für die laufenden Veranstaltungen relevanten Texte noch in den nächsten Wochen bereitzustellen! Und meldet euch, wenn ihr im Januar plötzlich nicht mehr auf aktuelle Kurse zugreifen könnt!

Nicht alle digitalen Lehrmaterialien sind betroffen!

Skripte und Folien, Aufgabenbögen, Klausuren und alles woran die Dozent*innen selbst Rechte besitzen, können sie euch weiterhin zur Verfügung stellen. Auch in der Bereitstellung von Film- oder Tonmaterial ändert sich durch den Nicht-Beitritt zum Rahmenvertrag nichts.

Der §52a bezieht sich nur auf urheberrechtlich geschützte Texte, auch darauf bzw. auf die Info-Seite der TU Darmstadt, die dazu detailliertere Informationen gibt, könnt Ihr eure Lehrenden hinweisen. Wer unsicher ist, kann eigene Lehrmaterialien sogar über diese Seite prüfen lassen.

 

Weiterführende Informationen zum Thema:

TU Darmstadt: www.e-learning.tu-darmstadt.de/52a

Fachwerk (HSG TUD): https://www.fachwerkhouse.de/?p=903

FAQ des AStA Uni Frankfurt: http://asta-frankfurt.de/aktuelles/faq-neuregelungen-vg-wort/

Video von Daniel Gaittet: https://youtu.be/fVbGU1TVOxw
Mitglied im Vorstand des Bundes demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler / BdWi