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Neuerungen beim Rundfunkbeitrag. Rückwirkende Befreiung oder Ermäßigung für bis zu drei Jahre möglich!

Seit dem 1. Januar 2017 ist der 19. Rund­funk­änderungs­staats­vertrag in Kraft getreten. Hierbei gibt es Verbesserungen für Bürger*innen, von denen auch Studierende profitieren.

Ein kurzer Überblick über die wohl wichtigsten Änderungen:

1. Neuerung:
"Die Ermäßigung und die Befreiung vom Rund­funk­beitrag für Bürgerinnen und Bürger ist rück­wirkend für bis zu drei Jahre möglich.

Seit der Neuregelung gilt: Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungs­voraussetzungen bereits vor der Antrag­stellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rück­wirkend bis zu drei Jahren ab der Antrag­stellung möglich.

Bisherige Regelung:
Bisher war eine Befreiung ab dem Leistungs­beginn möglich, falls die Antrag­stellung innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Bescheids erfolgte.

Vorteil:
Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrens­vereinfachung für Beitrags­zahler dar, die die Voraussetzung erfüllen, und minimiert den Verwaltungs­aufwand auf Seiten des Antrag­stellers sowie des Beitrags­service."f

2. Neuerung:
"Bürgerinnen und Bürger die bereits seit mindestens zwei Jahren durchgehend aus demselben Grund vom Rund­funk­beitrag befreit sind und in der Folge einen weiteren Antrag auf Befreiung aus eben diesem Grund stellen, erhalten eine um ein Jahr verlängerte Befreiung. Es wird vermutet, dass die Befreiungs­voraussetzungen über die Gültig­keits­dauer der Nachweise, die zusammen mit dem Folge­antrag vorgelegt werden, hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen.

Bisherige Regelung:
Bisher waren die Rund­funk­anstalten strikt an die die Gültig­keits­zeit­räume der Leistungen gebunden, die ihnen der Antragsteller nachweisen konnte.

Vorteil:
Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Reduzierung des Bürokratie­aufwands sowohl beim Beitrags­service als auch für die Bürgerinnen und Bürger." [1]

Allerdings: Ihr könnt euch nur vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn ihr bspw. Bafög bezieht oder eine andere ähnliche staatliche Leistung (Sozialhilfe, ALG II, etc.). Der Bezug von Wohngeld gilt leider nicht als Befreiungsanlass.

Ihr habt Fragen oder Probleme mit dem Rundfunkbeitrags"service". Dann kommt zu uns in die Sozialberatung des AStA! Wir versuchen euch zu helfen oder ggf. die richtigen Anlaufstellen zu finden. Mehr Infos unter https://www.asta.tu-darmstadt.de/asta/de/angebote/beratung

 

Quelle:

[1]:https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/19_rundfunkaenderungsstaatsvertrag_tritt_am_112017_in_kraft/index_ger.html