Mit der Rückerstattung können sich Studierende, die streng definierten, mit dem RMV abgesprochenen Kriterien (Rückerstattungsgründe) entsprechen, ihren Beitrag für das Semesterticket zurückholen. Betroffene Studierende müssen trotzdem den vollen Semesterbeitrag an die TU zahlen und sich das Geld von uns im Nachhinein rückerstatten lassen. Teilerstattungen sind nicht möglich. Der Rückerstattungsantrag muss für jedes Semester einzeln gestellt werden.
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Inhalt
Antragsstellung
Fristen
Für (fast) jede Art von Antrag müssen die folgenden Fristen für das Antragssemester eingehalten werden. Anträge und Nachweise nach der entsprechenden Frist werden nicht mehr angenommen.
Wintersemester:
- Antragsstellung im Rückerstatungsportal: bis 21. Oktober
- Letzter Eingang aller benötigten Nachweise im Rückerstatungsportal: bis 11. November
Sommersemester:
- Antragsstellung im Rückerstatungsportal: bis 21. April
- Letzter Eingang aller benötigten Nachweise im Rückerstattungsportal: bis 12. Mai
Eine Ausnahme von diesen Fristen sind die Erstattung aus gesundheitlichen Gründen und die Erstattung aus sozialen Gründen. Rückerstattungsanträge aus gesundheitlichen Gründen dürfen rückwirkend für das letzte Semester gestellt werden (es gelten daher die Fristen für das Semester nach der Krankheit). Die Rückerstattung aus sozialen Gründen darf bis zum jeweiligen Semesterende (Wintersemester: 31.03., Sommersemester: 30.09.) beantragt werden. Diese Fälle sind somit die einzigen Erstattungsgründe, bei denen die Fahrtberechtigung für das entsprechende Semester nicht entfällt.
Kann eine Frist aus gutem Grund (nicht z.B. vergessen oder Urlaub!) nicht eingehalten werden, kann ein Widerspruchsantrag gestellt werden.
Ablauf
Du stellst zunächst fristgerecht einen Antrag über das Rückerstattungsportal (siehe Link unten) und lädst die nötigen Nachweise als lesbares Foto oder Scan hoch. Hier werden die Nachweise zunächst geprüft. Sollte noch etwas fehlen, fordern wir dich per E-Mail auf, dieses hochzuladen. Der Antrag wird vorgenehmigt (Vier-Augen-Prinzip). Dein Antrag wird abschliesend genehmigt, sobald die online eingereichten Nachweise vollständig sind. Das Geld bekommst du per Überweisung auf dein Bankkonto gutgeschrieben.
Bitte Beachte; Der AStA beginnt mit der abschliesenden Genehmigung der Anträge erst ab dem 1. Oktober (WiSe) oder 1.April (SoSe). Anspruch auf Genehmigung deines Antrags zur Rückerstattung besteht erst im Zeitraum, für den du den Antrag gestellt hast.
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Rückerstattungsgründe
Alle Studierenden zahlen bei der Einschreibung und in den folgenden Semestern bei der Rückmeldung einen Semesterbeitrag. Dieser teilt sich in Beiträge für die verschiedenen Aufgabenträger wie die TU Darmstadt, das Studierendenwerk Darmstadt und den AStA auf und enthält immer auch das Semesterticket. Das Semesterticket ist eine solidarische Leistung und im Vergleich zum normalen Deutschlandticket so günstig, weil es von allen Studierenden gemeinsam getragen wird. Egal ob man viel oder wenig fährt, ändert sich der Preis nicht.
In verschiedenen Härtefällen ist es nach objektiven Kriterien nicht zumutbar, das Ticket zu kaufen. Unter diesen Umständen ist es möglich, dass du dein Semesterticket bei uns entwerten lässt und du erhältst den Preis erstattet. Die genauen Bedingungen sind durch die Härtefallsatzung geregelt.
In folgenden Situationen bist du berechtigt, einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen:
Auslandsaufenthalt
Befindest du dich in einem Semester (01.10–30.03. und 01.04.–30.09.) auf Grund deines Studiums mindestens drei Monate im Ausland, kannst du eine Rückerstattung beantragen. Als Nachweis für ein Auslandssemester nimmst du am einfachsten den Zulassungsbescheid oder die Immatrikulationsbescheinigung der Partneruni, an der du dein Auslandssemester machst. Der Zeitraum muss ersichtlich sein.
Behinderung
Besitzt du einen Schwerbehindertenausweis, kannst du eine Rückerstattung beantragen, sofern du mit diesem Ausweis einen Anspruch auf Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln hast. Wir benötigen als Nachweise den Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit der zugehörigen Wertmarke.
Eine Wertmarke erhältst du beim Versorgungsamt. Die Gültigkeit der Wertmarke beginnt im Idealfall mit dem Semester (1. April bzw. 1. Oktober). Sprich dieses Detail einfach beim Versorgungsamt an, damit du die öffentlichen Verkehrsmittel jederzeit nutzen kannst.
Urlaubssemester
Bist du von der TU Darmstadt beurlaubt, kannst du eine Rückerstattung beantragen. Ein Urlaubssemester weist du mit dem Dokument nach, das du erhältst, wenn du ein Urlaubssemester angetreten hast oder mit deinem Stammdatenblatt. Bei der Rückmeldung erhältst du von der TU Darmstadt zwei Dokumente. Das Stammdatenblatt, auf dem oben rechts zu erkennen, ob du beurlaubt bist. Und das zweite Dokument ist die Studienbescheinigungen. Bitte reiche uns nur das Stammdatenblatt ein.
Hast du dich bereits zurückgemeldet und danach die Beurlaubung bei der TU beantragt und es gibt Problemen. Melde dich in diesem Fall bitte per E-Mail unter
und wir können zusammen mit dem Studierendensekretariat klären was da schief gelaufen ist.
Studium an zwei Hochschulen
Bist du gleichzeitig an zwei Hochschulen eingeschrieben (Doppelimmatrikulation aka Mehrfachimmatikulation), hast du zwei Deutschland-Semestertickets, kannst aber eine Rückerstattung beantragen. Hierzu weist du die Doppelimmatrikulation mit einer Studienbescheinigung der anderen Hochschule im Antrag nach. Einen Antrag auf Rückerstattung darfst du natürlich nur bei einer der beiden Studierendenvertretungen (AStA) stellen.
Gesundheitliche Gründe
Konntest du aus gesundheitlichen Gründen das Semesterticket nicht nutzen, kannst du eine Rückerstattung beantragen. Auch die Unmöglichkeit der Handynutzung sehen wir als gesundheitlichen Grund an, weil dadurch das Handyticket nicht benutzt werden kann. Gesundheitliche Gründe kann man in der Regel nicht vorhersehen, müssen aber durch deinen behandelnde Ärztin oder der Arzt bescheinigt werden: Ein Zeitraum von mindestens drei Moante muss ersichtlich sein.
Krankheit nach ablauf der Antragsfrist bzw für das vorrangegangenen Semester. Anders als bei den zuvor genannten Gründen kannst du den Antrag wegen Krankheit im folgenden Semester rückwirkend stellen. Die behandelnde Ärztin oder der Arzt muss bescheinigen, dass dir die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich war. Dir wird anteilig der Beitrag für die Monate zurückerstattet, in denen das der Fall war.
Landes-Ticket Hessen
Wenn du ein Landes-Ticket Hessen bekommst, das parallel zum Semesterticket gültig ist – weil du zum Beispiel an der TU Darmstadt angestellt bist –, dann kannst du die Rückerstattung beantragen. Wir benötigen als Nachweis eine Kopie des Landes-Ticket Hessen im Antrag hochgeladen.
Bitte beachte, dass dies lediglich für das Landes-Ticket Hessen und nicht für das RMV-Jobticket oder Deutschlandticket gilt.
Die Rückerstattungsoption besteht nur, wenn das Deutschland-Semesterticket noch nicht über das Semesterticket-Portal beansprucht wurde.
Bei Rückerstattung wegen Landesticket bitte vorab klären, ob das persönliche Landesticket im Folgejahr verlängert wird, da sonst erneute Kosten von 15€ für die Neuerstellung des Semestertickets (Plus Rückzahlung der Rückerstattung an den AStA) hinzukommen. Ein Landesticekt muss mindestens drei Monate im Laufenden Semester gültig sein.
Keine Erstattungsgründe
Wenn du das Semesterticket nicht nutzt, weil du beispielsweise lieber mit dem Auto fährst, dir eine Bahncard 100 oder eine IC-Monatskarte gekauft hast oder direkt neben der Uni wohnst, liegt leider kein objektiver Grund vor und du beteiligst dich solidarisch an den Semesterticketkosten aller.
Werktätige Studierende dürfen kein RMV-Jobticket parallel erhalten. Arbeitgeber_innen, die ihren Angestellten einen Zuschuss zum Jobticket gewähren, kann man um eine andere soziale Leistung innerhalb des Unternehmens bitten (kein Rechtsanspruch).
Eine Promotion oder Praktikum, bei dem du außerhalb des RMV-Gebiets wohnst, ist durch die Einführung des Deutschland-Semestertickets kein Erstattungsgrund mehr!
Widerspruch
Konntest du die Frist aus gutem Grund (z.B. nicht vergessen oder Urlaub!) nicht einhalten oder wurde dein Antrag zu Unrecht abgelehnt, kannst du einen Widerspruch einlegen. Das tust du, indem du einen formlosen Antrag mit der Begründung, warum du die Frist nicht einhalten konntest bzw. warum die Ablehnung zu Unrecht ist mit allen Nachweisen als Anhang sowie deinen Kontakt- und Bankdaten an schreibst.
Dein Widerspruch wird durch den Semesterticketwiderspruchausschuss (SWA) behandelt. Dieser besteht aus Studierenden und wird vom Studierendenparlament gewählt. Die Entscheidung des Semesterticketwiderspruchausschuss' (SWA) ist endgültig.
Der Semesterticketwiderspruchausschuss (SWA) tagt einmal am Ende jedes Semesters. Der Termin wird zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Wir bitten um Verständnis dafür dass, die ehrenamtlichen Studierenden nur zu einer Sitzung des Semesterticketwiderspruchausschuss (SWA) zusammen kommen können. Eine Rückmeldung während der Vorlesungszeit kannst du nicht erwarten. Wenn du dabei helfen willst, den AStA zu entlasten, freuen wir uns immer über mehr Aktive in der Hochschulpolitik :)
Sonderfälle
Was ist, wenn ich das Semesterticket nach der Erstattung doch noch brauche?
Seit dem Sommersemester 2015 gibt es die Möglichkeit, die Rückerstattung zu stornieren, wenn du z.B. aus einem Auslandsaufenthalt früher als geplant zurückkehrst. Melde dich bitte in diesem Fall per E-Mail unter . Die Beiträge für das Semesterticket müssen dann direkt an den AStA wieder eingezahlt werden (Bankverbindung AStA siehe unten). Bitte gib im Verwendungszweck: Stornierung Rückerstattung Semesterticket + Semesterjahr + Matrikelnummer an. Da das Semesterticket zuvor entwertet wurde, werden wir nach Geldeingang der Uni melden, dass du dir einen neuen Studienausweis mit Semesterticket erstellen lassen kannst. Für die Neuaustellung berechnet die Uni 15 €.
Verwendungszweck:
Stornierung Rückerstattung Semesterticket + Semesterjahr + Matrikelnummer
Überweisen an:
AStA TU Darmstadt
Sparkasse Darmstadt
IBAN: DE49 5085 0150 0000 5413 97 (Angaben ohne Leerzeichen übernehmen)
BIC: HELADEF1DAS
Bankkonto im außereuropäischen Ausland
Studierende, die kein europäisches Bankkonto haben, stellen bitte keinen Online-Antrag, sondern melden sich erst direkt an
.
Soziale Rückerstattung
Anträge auf soziale Rückerstattung können anerkannt werden, wenn die die Zahlung des Semesterticketbeitrags wegen sozialer Unzumutbarkeit eine Härte darstellt. Dies ist in der Regel in den drei folgenden Fällen gegeben.
Wie beantrage ich die Soziale Rückerstattung?
Für die Rückerstattung aus sozialen Gründen gibt es ein besonderes Antragsformular, das ihr hier auf der Website zum Download findet oder das ihr im AStA-Büro bekommt. Damit wir uns ein Bild von eurer Situation machen können, müssen diesem Antrag auch die Kontoauszüge der letzten sechs Monate beigelegt werden.
Der Antrag muss jeweils bis Semesterende gestellt werden. Alle notwendigen Unterlagen sind bis dahin abzugeben. Der Antrag und die Unterlagen können im AStA Büro abgegeben werden.
Antrag auf Rückerstattung des Semestertickets aus sozialen Gründen
Gründe für soziale Rückerstattung
1. Fall: Studierende, die nicht in einer häuslichen Lebensgemeinschaft wohnen (Normalstudierende)
Die soziale Unzumutbarkeit ist in der Regel gegeben, wenn die Einkünfte abzüglich der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, Semesterbeiträge, Mietkosten und weiteren besonderen Belastungen (z.B. außergewöhnliche Arztkosten oder überdurchschnittlich hohe Aufwendungen für Lernmittel) kleiner sind als die vom Deutschen Studentenwerk angegebene Summe der durchschnittlichen Kosten für Ernährung, Kleidung und Lernmittel für das 1. Einkommensquartil in der Bezugsgruppe Normalstudent.
Dabei sind die abzuziehenden Mietkosten maximal begrenzt auf die ortsübliche Durchschnittsmiete für das unterste Einkommensquartil. Der Grenzwert beträgt aktuell: 261,48 Euro pro Monat.
Die Summe der durchschnittlichen Kosten für Ernährung, Kleidung und Lernmittel für das 1. Einkommensquartil in der Bezugsgruppe Normalstudent beträgt aktuell 182,00 Euro pro Monat.
2. Fall: Studierende, die in einer häuslichen Lebensgemeinschaft wohnen
Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Studierende mit Kindern und Studierende, die verheiratet oder verpartnert sind. Diese Regelungen gelten nicht für Studierende, die im elterlichen Haushalt oder einer Wohngemeinschaft leben. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie im 1. Fall, aber es werden die gesamten Einnahmen/Ausgaben für alle Mitglieder der Lebensgemeinschaft gerechnet. Kinder zählen hierbei als vollwertige Mitglieder.
3. Fall: Studierende, die für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig sind
Sofern die Unterhaltspflicht vollständig durch Leistungen für das Kind gemäß SGB II erfüllt werden, ist die soziale Unzumutbarkeit durch den Erwerb des Semestertickets gegeben.
Darf ich nach der Sozialen Rückerstattung noch mit Bus und Bahn fahren?
Ja, anders als bei den zuvor genannten Erstattungsfällen kann man bei der sozialen Rückerstattung das Semesterticket weiter benutzen. Das Semesterticket wird dann solidarisch aus einem Härtefonds von den restlichen Studierenden bezahlt.
